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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.06.2017
2-24 O 30/15 -

Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund witterungsbedingter Änderung der Kreuzfahrtroute

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung gegen Reiseveranstalter

Wird die Route auf einer Kreuzfahrt geändert und stellt die ursprüngliche Route einen wesentlichen Teil der Reise dar, so rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB. Zudem besteht gegen den Reiseveranstalter kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung, wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar für den September 2014 eine Kreuzfahrtreise mit "arktischem Kurs" gebucht. Nach dem Reiseprospekt sollten unter anderem in vier Tagen unterschiedliche Häfen in Grönland angelaufen werden. Aufgrund von schlechten Witterungsverhältnissen entschied sich aber der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes, die Häfen in Grönland nicht anzulaufen. Das Ehepaar war damit aber nicht einverstanden und verlangte nach der Kreuzfahrtreise eine Reisepreisminderung. Da zudem auf der Rückreise der Flug von München nach Stuttgart von der Fluggesellschaft annulliert wurde, verlangten sie von der Reiseveranstalterin Ausgleichszahlungen. Da sich die Reiseveranstalterin weigerte beide Forderungen zu erfüllen, erhob das Ehepaar Klage.

Änderung der Reiseroute stellt Reisemangel dar

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu. Zwar sei die Entscheidung zum Nichtanlaufen der Häfen in Grönland aufgrund der Sicherheitsbedenken nicht zu beanstanden. Dennoch sei die Reise dadurch mangelhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB gewesen. Nach dem Inhalt des Reisevertrags habe es einen wesentlichen Teil der Reise dargestellt, Häfen in Grönland anzulaufen. Der Ausfall dieses Programmpunktes habe das Gepräge der Kreuzfahrt in einem wesentlichen Punkt verändert. Auf ein Verschulden der Beklagten komme es nicht an, da der Minderungsanspruch verschuldensunabhängig sei.

Reisepreisminderung in Höhe von 1/3 des anteiligen Tagesreisepreises

Da die Kläger die Tage auch ohne die Häfen in Grönland auf dem Schiff verbracht und insoweit Reiseleistungen in Anspruch genommen haben, bewertete das Landgericht die Minderung des Reisepreises für insgesamt vier Tage mit jeweils 1/3 des anteiligen Tagesreisepreises.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bestehe nach Ansicht des Landgerichts dagegen nicht. Denn eine solche schulde nur das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber der Reiseveranstalter (vgl. BGH, Beschl. v. 11.03.2008 - X ZR 49/07 -).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2018, 87/rb)

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