wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 27.03.2015
47 C 415/14 -

Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund Nichtanlaufens eines Hafens

Änderung der Reiseroute stellt Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar

Wird ein Hafen während der Kreuzfahrt nicht angelaufen, so kann dies einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB begründen. Denn die Änderung der Reiseroute stellt einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostocks hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Route einer Flusskreuzfahrt im April 2014 sollte ursprünglich durch die Ukraine führen. Aufgrund der politischen Situation wurde die Route jedoch bereits im März 2014 geändert und die Kreuzfahrtgäste darüber informiert. Die Kreuzfahrt sollte als Ersatz den rumänischen Arm des Donaudeltas befahren. Dabei sollten die Städte Tulcea und Sulina angefahren werden. Dazu kam es jedoch nicht. Das Schiff legte nicht in der Stadt Sulina an und fuhr stattdessen nach Tulcea zurück. Einer der Kreuzfahrtreisenden hielt dies für unzulässig und klagte gegen die Reiseveranstalterin auf Minderung des Reisepreises.

Kein Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Nichtdurchfahrens der Ukraine

Das Amtsgericht Rostock verneinte zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen des Nichtdurchfahrens des ukrainischen Teils des Donaudeltas. Darin habe kein Reisemangel gelegen, da die Reiseveranstalterin aufgrund vertraglicher Bestimmungen befugt gewesen sei, die Reiseroute angesichts der politischen Situation in der Ukraine zu ändern.

Minderung des Tages-Reisepreises von 30 % wegen Nichtanlaufens der Stadt Sulina

Dem Kläger habe jedoch wegen des Nichtanlaufens der Stadt Sulina gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Minderung des Tages-Reisepreises in Höhe von 30 % zugestanden. Die Änderung der Reiseroute sei eine negative Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit der Reise und habe somit einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dargestellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2016
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 10/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Rostock_47-C-41514_Anspruch-auf-Reisepreisminderung-aufgrund-Nichtanlaufens-eines-Hafens.news22364.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22364 Dokument-Nr. 22364

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.