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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 27.03.2015
47 C 415/14 -

Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund Nichtanlaufens eines Hafens

Änderung der Reiseroute stellt Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar

Wird ein Hafen während der Kreuzfahrt nicht angelaufen, so kann dies einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB begründen. Denn die Änderung der Reiseroute stellt einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostocks hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Route einer Flusskreuzfahrt im April 2014 sollte ursprünglich durch die Ukraine führen. Aufgrund der politischen Situation wurde die Route jedoch bereits im März 2014 geändert und die Kreuzfahrtgäste darüber informiert. Die Kreuzfahrt sollte als Ersatz den rumänischen Arm des Donaudeltas befahren. Dabei sollten die Städte Tulcea und Sulina angefahren werden. Dazu kam es jedoch nicht. Das Schiff legte nicht in der Stadt Sulina an und fuhr stattdessen nach Tulcea zurück. Einer der Kreuzfahrtreisenden hielt dies für unzulässig und klagte gegen die Reiseveranstalterin auf Minderung des Reisepreises.

Kein Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Nichtdurchfahrens der Ukraine

Das Amtsgericht Rostock verneinte zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen des Nichtdurchfahrens des ukrainischen Teils des Donaudeltas. Darin habe kein Reisemangel gelegen, da die Reiseveranstalterin aufgrund vertraglicher Bestimmungen befugt gewesen sei, die Reiseroute angesichts der politischen Situation in der Ukraine zu ändern.

Minderung des Tages-Reisepreises von 30 % wegen Nichtanlaufens der Stadt Sulina

Dem Kläger habe jedoch wegen des Nichtanlaufens der Stadt Sulina gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Minderung des Tages-Reisepreises in Höhe von 30 % zugestanden. Die Änderung der Reiseroute sei eine negative Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit der Reise und habe somit einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dargestellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2016
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 10/rb)

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