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Wird ein Hafen während der Kreuzfahrt nicht angelaufen, so kann dies einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB begründen. Denn die Änderung der Reiseroute stellt einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostocks hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Route einer Flusskreuzfahrt im April 2014 sollte ursprünglich durch die Ukraine führen. Aufgrund der politischen Situation wurde die Route jedoch bereits im März 2014 geändert und die Kreuzfahrtgäste darüber informiert. Die
Das Amtsgericht Rostock verneinte zunächst einen Anspruch auf
Dem Kläger habe jedoch wegen des Nichtanlaufens der Stadt Sulina gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Minderung des Tages-Reisepreises in Höhe von 30 % zugestanden. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2016
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 10/rb)
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Dokument-Nr. 22364
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