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Routenänderungen einer geplanten Seereise sind nur dann zulässig, wenn die Gründe hierfür nach Vertragsschluss eintreten. Entfallen bei einer Kreuzfahrt von acht vorgesehenen Anlaufhäfen drei ist eine Minderungsquote von 25 Prozent angemessen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Ein Ehepaar buchte für Anfang März 2009 eine dreiwöchige
Nachdem die Reisenden in Durban eingetroffen und bereits eingeschifft waren, wurde ihnen eröffnet, dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen Küste im Golf von Aden die Route verändert würde. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit dem sechsstündigen Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten. Hinzu kam ein zusätzlicher fünfstündiger Aufenthalt im
Die Reisenden wollten dafür eine fünfzigprozentige Minderung des Reisepreises vom Reiseveranstalter. Dieser wollte nicht zahlen, schließlich sei die Änderung nicht wesentlich und auf Grund der Gefahrenlage auch notwendig gewesen. Routenänderungen seien nach den Geschäftsbedingungen auch zulässig.
Die zuständige Richterin beim AG München gab den Eheleuten teilweise Recht:
Die
Verkaufe ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bereits bestehendem Sicherheitsrisiko, müsse sie das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen (z.B. durch bewaffnete Patrouillenboote) oder es hinnehmen, dass die Reisenden Minderungsrechte wahrnehmen.
Als Minderungsquote seien allerdings nur 25 Prozent angemessen. Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren, da die meisten Reisetage sowieso auf See stattfänden. Auch die Verpflegung und die Unterbringung an Bord seien nicht beeinträchtigt gewesen.
Andererseits seien gerade Häfen die Höhepunkte einer
In der Gesamtschau sei daher eine Minderung um 25 Prozent angemessen, wobei dafür der Gesamtreisepreis maßgebend sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9423
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