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Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO) etwa aufgrund einer Flugannullierung oder Nichtbeförderung richtet sich nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern gegen die ausführende Fluggesellschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar befand sich im April 2005 auf einer Urlaubsreise auf Teneriffa. Am Abreisetag erfuhren sie, dass ihr Rückflug nach Berlin über Nürnberg überbucht sei. Ihnen wurde stattdessen ein Ersatzflug nach Bremen angeboten, wo das Ehepaar ein Mietfahrzeug für die Rückfahrt nach Berlin nehmen sollte. Das Ehepaar nahm das Angebot an. Nach der Rückkehr erhob der Ehemann gegen die Reiseveranstalterin Klage auf Zahlung einer
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Duisburg wiesen die Klage ab. Ausgleichsansprüche nach Art. 7 VO seien nicht gegen die Reiseveranstalterin, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf
Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25995
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