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Wird in einer Hausordnung einer Wohneigentumsanlage lediglich das Musizieren zeitlich beschränkt, so ist dies unzulässig. Denn aufgrund der unterschiedlichen Behandlung verschiedener Geräuschquellen liegt eine Ungleichbehandlung vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der mehrheitlich gefasste Beschluss zur Ergänzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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