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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.08.2001
2 Z BR 96/01 -

Wohnungs­eigentumsrecht: Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke durch Hausordnung kommt Verbot gleich

Regelung in der Hausordnung jedoch nicht gleich unwirksam

Beschränkt die Hausordnung einer Wohnungs­eigentumsanlage das Musizieren auf Zimmerlautstärke, so kommt dies einem Verbot gleich. Die Regelung ist jedoch nicht gleich unwirksam. Besteht die Hausordnung nämlich bereits bei Erwerb des Wohneigentums, so bleibt sie wirksam. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall regelte die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage unter anderem, dass beim Musizieren in der Wohnung auf keinen Fall die Zimmerlautstärke überschritten werden darf. Aufgrund dieser Regelung verlangte eine Wohnungseigentümerin von ihrer Nachbarin Klavier in Zimmerlautstärke zu spielen. Diese hielt jedoch die Regelung für unwirksam und weigerte sich dem nachzukommen.

Nachbarin durfte nur in Zimmerlautstärke Klavier spielen

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerin. Diese habe einen Anspruch darauf gehabt, dass nur in Zimmerlautstärke Klavier gespielt wird. Zwar dürfe durch eine Hausordnung das Musizieren nicht auf Zimmerlautstärke beschränkt werden, da dies einem völligen Verbot gleich käme. Die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen der anderen Wohnungseigentümer müssen diese hinnehmen.

Regelung zur Begrenzung auf Zimmerlautstärke war wirksam

Dies gelte jedoch dann nicht, so die Richter weiter, wenn die Beschränkung durch die Wohnungseigentümer vereinbart werde (§ 15 Abs. 1 WEG) oder die Beschränkung bereits bei Erwerb des Wohneigentums vorgelegen habe. Die durch die Hausordnung aufgestellte Begrenzung sei hier demnach wirksam gewesen, da die Klavier spielende Nachbarin ihr Wohneigentum erst erworben hatte, als die Hausordnung bereits aufgestellt war.

Nachbarin hatte Anspruch auf Änderung der Hausordnung

Beruht das Verbot oder die Einschränkung des Musizierens nicht auf eine Vereinbarung, könne der in einer Eigentümergemeinschaft eintretender Wohnungseigentümer nach Auffassung des Gerichts die Änderung der Hausordnung verlangen. Damit könne er seinen Anspruch auf ein Musizieren in angemessenen Umfang geltend machen. Solange aber die Hausordnung nicht geändert wurde, müsse sich jeder Wohnungseigentümer an diese halten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW 2001, 3635/rb)

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