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Eine Regelung, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Unwirksam ist auch eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine Eigentümerversammlung eine Hausordnung, die folgende Regelung enthielt: "Das Singen und Musizieren ist nur von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr und 20.00 Uhr in nicht belästigender Weise und Lautstärke gestattet. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspieler usw. dürfen nur in der Lautstärke betrieben werden, dass die Mitbewohner nicht belästigt werden […]". Ein saxophonspielender
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Regelung
Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass die Regelung auch deswegen
Nach dem Bundesgerichtshof ist die Regelung nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil er
Zwar fällt unter den Wortlaut der Ruhezeitregelung auch solche Musik, die außerhalb der Wohnung gar nicht wahrzunehmen ist. Geräusche, welche nicht nach außen dringen, können aber schützenswerte Interessen anderer Hausbewohner nicht beeinträchtigen. Die Regelung wäre deswegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 13726
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