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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2014
2-06 O 030/14 -

Ein­willigungs­erklärung zur Telefonwerbung muss eindeutig sein

Versteckte Sammelerlaubnis für Werbeanrufe ist unzulässig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass sich Unternehmen die Erlaubnis zur Telefonwerbung nicht einholen dürfen, indem sie konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitstellen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass eine vorformulierte Ein­verständnis­erklärung zur Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke unwirksam ist, wenn Verbraucher erst nach Klick auf einen Link darüber informiert werden, welche Daten erhoben und verarbeitet werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Werbefirma Planet 49 die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zur Werbung abhängig gemacht. Wer teilnehmen wollte, musste sich nach Eingabe seiner persönlichen Daten damit einverstanden erklären, dass ihn "einige" Sponsoren und Kooperationspartner am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren. Erst nach Klick auf einen weiterführenden Link gab es Informationen zu Anzahl, Namen und Branchen der Unternehmen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentraken hielt diese Gestaltung für unzulässig, weil sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligung erfüllt. Das Landgericht Frankfurt schloss sich der Auffassung an.

Konkrete Nutzung von Daten muss für Verbraucher deutlich sein

Als Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz werteten die Richter eine vorformulierte Erklärung. Damit erlaubten die Gewinnspielteilnehmer dem Unternehmen, ihr Surf- und Nutzungsverhalten auf den Internetseiten von Werbepartnern auszuwerten und für Werbezwecke zu verwenden. Wesentliche Informationen dazu gab es auch hier erst nach Klick auf einen Link. Ausspioniert werden sollte nicht nur, welche Seiten die Verbraucher besucht hatten, sondern auch, für welche Produkte sie sich interessiert hatten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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