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Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.07.2011
6 U 4039/10 -

Telefonwerbung nur nach gesonderter Zustimmung erlaubt

Zustimmung zur Werbung darf nicht zusammen mit anderen Erklärungen unterschrieben werden

Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS ist nur zulässig, wenn Verbraucher vorher ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben. Das hat das Oberlandesgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Pay-TV-Sender sky entschieden.

Die Richter stellten klar, dass Unternehmen ihren Kunden die Zustimmung zur Werbung am Telefon nicht zusammen mit anderen Erklärungen unterschieben dürfen. sky-Kunden, die im Internet ein Abonnement abschlossen, mussten zuvor durch Anklicken eines Kästchens bestätigen, dass sie die Geschäftsbedingungen, die Widerrufserklärung und eine "datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung" zur Kenntnis genommen haben. Ein Link führte zu einem gesonderten Fenster mit dem Text der Erklärung. Sie enthielt die Zustimmung des Abonnenten zu Werbeanrufen und elektronischer Werbepost.

Gericht: Einwilligungserklärung muss sich ausschließlich auf die Werbung beziehen

Solche Einwilligungsklauseln sind im Paket mit anderen Erklärungen unzulässig, entschieden die Richter. Die Erklärung müsse sich ausschließlich auf die Werbung beziehen.

Für zulässig hielten die Richter dagegen eine vom vzbv beanstandete Textpassage in einem Schreiben des TV-Senders an bestehende Kunden. Darin hatte sky mitgeteilt, dass die Kunden mit der Buchung eines der neuen Programmpakete zugleich auch ihr Einverständnis auf Werbung per Telefon, E-Mail und SMS erteilen. Die Richter stuften das Schreiben nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung ein, mit der Rechte und Pflichten begründet werden sollten. Denn zum Zeitpunkt, an dem das Schreiben verschickt worden sei, hätte noch gar kein konkretes Vertragsangebot vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2011
Quelle: ra-online, verbraucherzentrale (pm/pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 09.07.2010
    [Aktenzeichen: 21 O 23548/09]
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