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Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 06.11.2013
I ZR 3/13 -

Telefonwerbung ohne Einwilligung unzulässig

Unzumutbare Belästigung der Verbraucher begründet Wettbewerbsverstoß

Ohne Einwilligung des Angerufenen stellt eine Telefonwerbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar und ist somit unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, da es ohne Einwilligung der Betroffenen Werbeanrufe vorgenommen hatte. Die Klägerin sah in der Telefonwerbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen Erfolg hatte und das Telekommunikationsunternehmen Revision einlegte, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Der Bundesgerichtshof bejahte den Unterlassungsanspruch ebenfalls und verwies in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 20.03.2013 - I ZR 209/11. Das Telekommunikationsunternehmen nahm daraufhin die Revision zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.05.2011
    [Aktenzeichen: 3/8 O 2/11]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2012
    [Aktenzeichen: 6 U 133/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 112Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 112

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