wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2011
2-03 O 340/10 -

"Filesharing": Streitwert von 300.000 € für den Upload von 140 Musiktiteln gerechtfertigt

Beklagter stellte über 5.000 Musiktitel zum Download zur Verfügung

Ein Streitwert von 300.000 € ist für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Online-Tauschbörse angemessen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a. M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte über 5.000 Titel (darunter die 140 Titel) zum Download verfügbar gemacht. Er wurde daraufhin von sechs Rechteinhabern gemeinschaftlich abgemahnt. Die Kläger waren der Ansicht, der Beklagte habe die Abmahnkosten zu tragen. Insoweit sei eine 1,3 fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 300.000 € (6 x 50.000 €) anzusetzen. Der Beklagte war der Meinung, die Abmahnkosten seien gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG zu beschränken.

Streitwert angemessen

Das Landgericht Frankfurt entschied zu Gunsten der Kläger. Angesichts dessen, dass zunächst 5.427 und später 5,272 Musikdateien verbreitet wurden, unter denen sich eine Vielzahl von aktuellen bzw. populären Titel befand, bei denen eine durchaus hohe Zugriffswahrscheinlichkeit bestand, und wiederholt an der Tauschbörse teilgenommen wurde, erschien das Vorgehen der sechs Abmahnenden, das Interesse auf je 50.000 € festzusetzen angemessen.

Interesse der Rechteinhaber maßgeblich

Der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen orientiert sich am Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen hat. Dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt. Erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts und zweitens durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung. Der Streitwertangabe der Gläubiger kommt dabei indizielle Bedeutung zu.

Streitwert von 10.000 € je verwendetes Werk

Das Landgericht betonte, dass nach ständiger Rechtsprechung der Frankfurter Gerichte grundsätzlich bei Urheberrechtsverletzungen in Form des Filesharings ein Streitwert von 10.000 € pro Musiktitel anzusetzen ist. Allerdings ist dieser Wert nicht schematisch zugrunde zu legen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, wie aktuell und populär das entsprechende Musikstück ist. Auch in den Fällen, in denen eine Vielzahl von Titeln rechtsverletzend gebraucht werden, kann die Bedeutung der Angelegenheit nicht allein durch eine Addition der entsprechenden Werte bemessen werden. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten der geschützten Musiktitel im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Jeder der Klägerinnen hatte schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titels ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Berufen auf § 97 a UrhG nicht möglich

Nach Ansicht des Gerichtes konnte sich der Beklagte nicht auf die Begrenzung in § 97 a Abs. 2 UrhG stützen, da diese Bestimmung im Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Jahre 2006 noch nicht in Kraft war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Frankfurt-am-Main_2-03-O-34010_Filesharing-Streitwert-von-300000-EUR-fuer-den-Upload-von-140-Musiktiteln-gerechtfertigt.news14132.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14132 Dokument-Nr. 14132

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.