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Landgericht Köln, Urteil vom 18.07.2007
28 O 480/06 -

Filesharing: Tonträgerhersteller haben Anspruch auf Kostenerstattung für Beauftragung eines Anwalts zur Abmahnung wegen Urheberrechts­verletzung

Angabe eines Streitwerts von 10.000 € pro Titel zulässig

Möchte ein Tonträger­unternehmen gegen Urheberrechts­verletzungen wegen der Teilnahme an Filesharing-Systemen vorgehen, so kann es einen Anwalt mit der Abmahnung der Nutzer beauftragen. Die Kosten dafür kann es vom Abgemahnten ersetzt verlangen. Der Anwalt kann dabei pro Musiktitel eine Streitwert von 10.000 € annehmen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beauftragen zwei Tonträgerhersteller eine Anwaltskanzlei mit der Abmahnung eines Teilnehmers einer Internet-Tauschbörse. Über diese hatte der Teilnehmer zum einen 58 Musiktitel von der einen Tonträgerfirma und zum anderen 68 Titel des anderen Unternehmens zum Download bereitgestellt. Nachdem der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde unter Zugrundelegung eines pauschalisierten Streitwerts von 250.000 € je Tonträgerfirma Klage auf Erstattung der Anwaltskosten erhoben. Der Abgemahnte wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, die Tonträgerunternehmen hätten keine Anwaltskanzlei mit der Abmahnung beauftragen müssen. Vielmehr hätte die Rechtsabteilung der Firmen diese anfertigen können.

Anspruch auf Kostenerstattung der Abmahnkosten bestand

Das Landgericht Köln entschied gegen den Abgemahnten. Dieser habe die Kosten für die anwaltliche Abmahnung tragen müssen. Denn die Einschaltung eines Anwalts sei erforderlich gewesen.

Einschaltung eines Anwalts in Ausnahmefällen nicht erforderlich

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nur dann nicht erforderlich, so das Landgericht weiter, wenn der Abmahnende selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines Rechtsverstoßes verfügt. Nach Ansicht des Gerichts treffe dies zum Beispiel auf einen Fachverband zu, der sich der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zur Aufgabe gesetzt hat. Ein solcher Verband müsse über die Mittel verfügen, die zur Erfüllung seines Verbandzwecks erforderlich sind. Auch ein sachkundiger Rechtsanwalt müsse Verstöße gegen seine eigene Berufsordnung selbst und ohne Anfall von Gebühren abmahnen.

Ausnahmefall lag hier nicht vor - Beauftragung war erforderlich

Aus Sicht des Gerichts gehört für ein am Wettbewerb teilnehmendes Unternehmen die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht zu seinen unternehmerischen Aufgaben. Selbst die Beauftragung eines unter Umständen im Unternehmen beschäftigten Volljuristen sei nicht erforderlich. Denn für ein kaufmännisch tätiges Unternehmen kommt es allein auf den wirtschaftlichen Erfolg an. Dies müsse das Unternehmen, anders als ein Verband zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, im Auge behalten. Eine ressourcenbindende und möglicherweise äußerst zeitaufwendige Bearbeitung von urheberrechtlichen Streitigkeiten durch einen Juristen des Unternehmens sei daher nicht angezeigt. Dies gelte selbst bei Vorliegen eines einfach gelagerten Sachverhalts.

Streitwert von 250.000 € pro Tonträgerfirma war zulässig

Das Gericht beanstandete schließlich nicht die Höhe des Streitwerts. Es sei zulässig pro Musiktitel von einem Streitwert von 10.000 € auszugehen. Angesichts der Anzahl der zum Download zur Verfügung gestellten Musiktitel sei der pauschalisierte Gegenstandswert von 250.000 € angemessen gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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