kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Wer wegen der Teilnahme an Musik-Tauschbörsen (sogenanntes Filesharing) rechtmäßig anwaltlich abgemahnt wird, muss die Rechtsanwaltsgebühren bezahlen. Die von den Musikunternehmen - den Rechteinhabern - beauftragten Anwaltskanzleien berechnen in der Regel die streitwertabhängigen Gebühren, wobei schnell Summen von 600 Euro erreicht werden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat diese Abmahngebühren erstmals auf 100 Euro begrenzt. Es hat entschieden, dass § 97 a UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte) auch auf Abmahnfälle im Bereich des Filesharing anwendbar ist.
Damit wies das Gericht die Zahlungsklage einer Anwaltskanzlei, die für ein von ihr vertretenes Musikunternehmen die für die
Die Höhe der
Nach Auffassung des Gerichts lagen diese vier Voraussetzungen im zu entscheidenden Fall vor: Der beklagte Filesharer habe bislang keine identischen oder in ihrem Kern wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen. Auch die rechtliche Bewertung werfe keine Schwierigkeit mehr auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von
Auch der von den Rechtsanwälten behauptete Rechercheaufwand stehe der Annahme eines "einfach gelagerten Falls" nicht entgegen. Denn der Rechercheraufwand sei durch den
Schließlich können die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen, da die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werks sei. Es müssen lediglich der Abgemahnte, das konkrete Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise eingefügt werden, was keines großen Aufwands mehr bedürfe. Das Gericht stellte aber klar, dass die Anwendung des § 97 a UrhG im Einzelfall ausgeschlossen sein kann, wenn ein erhöhter Aufwand für die Recherche erforderlich ist. Dafür trägt der Kläger aber die Darlegungs- und Beweislast.
Das Gericht bejahte schließlich auch die in § 97 a UrhG geforderte "Unerheblichkeit" der Rechtsverletzung. Zwar sei im Gesetzgebungsprozess als Beispiel für unerhebliche Rechtsverletzung die Tauschbörse nicht explizit genannt worden. Als Beispiele wurden das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage, eines Liedtextes auf einer privaten Homepage bzw. die Verwendung eines geschützten Bildes genannt. Die Aufzählung habe aber nur beispielhaften Charakter. Die Gesetzesbegründung verweise ausdrücklich auf den Einzelfall, da nicht alle sämtlichen einschlägigen Sachverhalte genannt werden konnten.
Allen Beispielen sei aber gemein, dass es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werks handele. So liege der Fall auch hier. Das Anbieten der Musikdatei sei auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt. Dies zeige die Tatsache, dass die Datei nicht so angeboten wurde, wie man es von einem gewerblich Handelnden erwarten würde (z.B. Vielzahl von Verbreitungshandlungen oder die Absicht, Einnahmen zu erzielen).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/we)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Frankfurt-am-Main_30-C-235309-75_Filesharing-100-Euro-Grenze-fuer-Abmahnungsgebuehren-gilt-auch-fuer-Tauschboersen-Faelle~N11864
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 11864
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.