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Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch auf Auskunft aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall besaß ein Musikvertriebsunternehmen die Rechte an der Verwertung des Musiktitels "Bitte hör nicht auf zu träumen" von Xavier Naidoo. Das Unternehmen verlangte von der Deutschen Telekom AG Auskunft über den Namen und Anschrift derjenigen Nutzer, die über eine
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der
Nach Auffassung des BGH gibt der Wortlaut der Norm keinen hinreichenden Anlass dafür, dass der Anspruch auf Auskunft gegen die Person, die in gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nur unter der einschränkende Voraussetzung besteht, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten gleichfalls ein
Weiter führt er aus, dass die Formulierung "der Anspruch" in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG sich zur Bestimmung des Anspruchsinhalts, nicht aber zur Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen auf § 101 Abs. 1 UrhG bezieht. Damit, dass der Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG "unbeschadet von Absatz 1" besteht, ist nicht gemeint, dass ein
In den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums sind ebenfalls Auskunftsansprüche geschaffen worden, die dem des § 101 UrhG entsprechen. Diese Auskunftsansprüche sind zwar nur begründet, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Das folgt allerdings nicht aus den Wortlaut dieser Regelungen, sondern aus den Umstand, dass sich die Wirkungen dieser Schutzrechte von vornherein nicht auf Handlungen erstrecken, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden oder nur Handlungen erfassen, die im geschäftlichen Verkehr erfolgen. Nach Auffassung des BGH ist die Schutzwirkung des Urheberrechts und der anderen nach dem Urhebergesetz geschützten Rechte jedoch nicht auf Handlungen zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken beschränkt, sondern erfasst auch Handlungen im privaten Bereich.
Der
Zu beachten sei weiterhin, dass die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004, auf die § 101 UrhG beruht, einer Ablehnung des Merkmals "in gewerblichem Ausmaß" nicht entgegenstehe. Soweit die Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen
Aus der Begründung des Regierungsentwurfes zum § 101 UrhG geht zwar hervor, dass die Verfasser des Entwurfes der Ansicht waren, der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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