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Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.10.1989
2/25 O 359/89 -

Mieter müssen beim Klavierspielen Nachtruhe und Mittagsruhe einhalten

Zudem ist das tägliche Musizieren auf 3 bzw. 5 Stunden zu begrenzen

Klavier spielende Mieter müssen Rücksicht auf Ihre Nachbarn nehmen. Daher dürfen sie während der Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen zur Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht spielen. Zudem ist das Musizieren werktags auf drei Stunden und am Wochenende und feiertags auf fünf Stunden täglich zu begrenzen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin eines Hauses fühlte sich durch das Klavierspielen ihrer Nachbarin gestört. Sie begehrte daher eine zeitliche Beschränkung des Musizierens auf zwei Stunden täglich unter Beachtung der Nacht- und Mittagsruhe. Die Nachbarin meinte der Mieterin stehe ein solcher Anspruch nicht zu, da ihr das Klavierspielen durch den Mietvertrag ausdrücklich gestattet wurde. Zudem sei sie Pianistin, so dass sie zur Ausübung ihres Berufs frei üben müsse.

Erlaubnis zum Musizieren im zumutbaren Maße

Aus Sicht des Landgerichts Frankfurt a.M. habe die Mieterin verlangen können, dass das Klavierspielen über das zumutbare hinaus unterbliebt. Dabei sei es unbeachtlich gewesen, ob der Nachbarin das Musizieren durch den Vermieter gestattet wurde.

Zeitliche Beschränkung des Klavierspielens

Das Landgericht untersagte das Klavierspielen selbst von ruhigen und leise gespielten Stücken während der Nachtruhe in der Zeit von 22 bis 7 Uhr. An Werktagen zwischen 7 und 22 Uhr müsse das Musizieren dagegen von den Nachbarn hingenommen werden. Das Gericht beschränkte jedoch die Spielzeit auf drei Stunden. An Wochenenden und Feiertagen wiederum müsse die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr eingehalten werden. Darüber hinaus sei eine Gesamtdauer des Musizierens an diesen Tagen von fünf Stunden hinzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 1990, 287/rb)

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