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In einem Streit um tägliches Klavierspiel in einem Miethaus hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass außerhalb der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr täglich nicht länger als 90 Minuten Klavier gespielt werden darf.
Im zugrunde liegenden Fall "haute eine Mieterin täglich in die Tasten". Zunächst machte sie 30 Minuten Fingerübungen. Dabei spielte sie Tonleitern. Danach begann sie mit Musikstücken - Etüden und Inventionen. Das tägliche Musizieren war anderen Mietern und dem Vermieter ein Ärgernis, weil das Haus besonders hellhörig war.
Das Amtsgericht entschied, dass die Mietern störendes Klavierspiel außerhalb der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten zu unterlassen habe, soweit es 90 Minuten täglich übersteige (§§ 550, 242 BGB).
Die Mieterin sei grundsätzlich berechtigt, im Rahmen des ihr vertraglich eingeräumten Gebrauchs der Mietsache auch täglich - außerhalb der Ruhezeiten - Klavier zu spielen. Allerdings beinhalte diese Erlaubnis ein vertragsimmanentes Gebot der Rücksichtnahme. Die Mieterin müsse das Musizieren in einem für andere Mieter zumutbaren Rahmen halten.
Unter Abwägung der verschiedenen Interessen der Mieterin und der übrigen Mieter hielt das Gericht es für angemessen das Klavierspiel auf 90 Minuten täglich zu begrenzen. Sie könne so eine halbe Stunde auf Fingerübungen verwenden und habe eine weitere Stunde Zeit für das eigentliche Klavierspiel.
Das Gericht drohte der Mieterin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 500,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an.
§§ 550, 242 BGB (rao)
Mieter dürfen außerhalb der Ruhezeiten täglich bis zu 90 Minuten Klavier spielen. Dies gilt auch in einem hellhörigen Haus. Klavier spielen gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch findet aber wegen des Rücksichtnahmegebots zeitliche Grenzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11065
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