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Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 04.10.1989
7 C 259/88 -

Kein Mietmangel, wenn Klavierspielen in der Wohnung durch Klopfen der Hausbewohner gestört wird

Klopfen gegen Heizungsrohre und Wände muss der Mieter als berechtigte Meinungskundgabe hinnehmen

Reagieren die Hausbewohner auf das eigene Klavierspiel mit Klopfgeräuschen und fühlt sich der Musizierende dadurch gestört, kann er daraus keinen Mietmangel ableiten. Ein Mieter ist zur Mietminderung nicht berechtigt, wenn er den Mangel selbst zu vertreten hat. Klopfgeräusche als Reaktion auf das eigene Spiel begründen demnach keinen Mietmangel. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin hervor.

Ein Mieter hatte eine Minderung der von ihm zu entrichtenden Monatsmiete um 25 Prozent vorgenommen, nachdem sein Klavierspiel vom Klopfen der anderen Hausbewohner gegen Heizungsrohre und Wände gestört worden war. Der Mann begründete die Mietminderung damit, dass er an seiner Musikausübung durch die Klopfgeräusche gehindert werde. Sofern sein Klavierspiel die anderen Hausbewohner belästige, liege der Grund hierfür in einer unzureichenden Schallisolierung der Wohnung. Der Mann zahlte mit dieser Begründung schließlich drei Monate lang nur den von ihm geminderten Betrag, woraufhin die Vermieter Klage erhoben und die Zahlung der offenen Restmiete forderten.

Kein Mietmangel, da Dämmung im Haus die Anforderungen der Schallschutznorm weit übertrifft

Das Amtsgericht Tiergarten gab den Klägern Recht. Nach § 535 Satz 2 BGB stehe den Vermietern die Zahlung der Miete in voller Höhe zu. Die streitgegenständliche Wohnung sei nicht mit einem Fehler im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB behaftet gewesen, der die Gebrauchstauglichkeit minderte. Ein Sachverständigengutachten konnte eindeutig feststellen, dass die Luftschalldämmung der Wohnungstrenndecken zu den darüber- und darunterliegenden Wohnungen einem Wert von 57 dB entsprechen würde. Damit seien die Anforderungen der Schallschutznorm DIN 4109 bei weitem übertroffen. Mehr könne der Mieter nicht verlangen.

Keine Mietminderung, wenn Mieter Mangel selbst zu vertreten hat

Ein Mangel ergebe sich auch nicht daraus, dass die anderen Hausbewohner auf das Klavierspiel mit lärmverursachenden Störaktionen reagierten. In der Regel sei über die Duldungspflicht des § 906 Abs. 1 BGB hinausgehender Lärm zwar als Fehler der Mietsache anzusehen. Jedoch beziehe sich diese Feststellung nur auf Lärmeinwirkungen, deren Quelle unabhängig von dem Verhalten des durch den Lärm gestörten Mieters entstanden sei. Ein Mieter sei nicht zur Mietminderung berechtigt, wenn er den Mangel selbst zu vertreten habe. Demnach müsse der Beklagte im vorliegenden Fall die ihn störenden Reaktionen auf sein Klavierspiel als berechtigte Meinungskundgaben hinnehmen.

Laut Hausordnung müssen Störungen durch Musizieren vermieden werden

Zudem sei dem Mann von den Vermietern ein ungestörtes Klavierspielen nicht zugesichert worden. Er habe lediglich die Erlaubnis für eine Benutzung seines Musikinstruments in der Wohnung erhalten. Eine Zusicherung, dass die anderen Hausbewohner das Spiel ohne weiteres hinnehmen würden, sei nicht erteilt worden. Durch die Hausordnung sei der Mieter im Gegenteil sogar dazu verpflichtet, störende Geräusche, insbesondere durch Musizieren mit belästigender Lautstärke zu vermeiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Berlin-Tiergarten (vt/st)

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