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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013
23 S 316/12 -

Gewerbeaus­kunft-Zentrale: Kunde muss für Branchenbucheintrag zahlen

Angebotscharakter des Formulars war bei sorgfältigem Lesen erkennbar

Ist der Angebotscharakter eines Schreibens bei sorgfältigem Lesen erkennbar, kann sich der Unterzeichner nachträglich nicht darauf berufen, ihm sei der Vertragsschluss durch die Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens nicht bewusst gewesen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien um die Wirksamkeit eines Vertrags über die kostenpflichtige Eintragung in ein Branchenbuch-Verzeichnis. Der Branchenbuchanbieter war der Meinung ein kostenpflichtiger Vertrag sei zustande gekommen und erhob Klage. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach, habe es an einer Annahmeerklärung gefehlt. Denn in der Rücksendung des unterzeichneten Formulars sei keine Willenserklärung, sondern eine bloße Wissenserklärung zu sehen gewesen. Dagegen legte der Branchenbuchanbieter Berufung ein.

Landgericht ging von Annahmeerklärung aus

Das Landgericht Düsseldorf gab dem Branchenbuchanbieter recht und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Denn durch die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Die Rücksendung habe eine Willenserklärung dargestellt, durch dass das Angebot des Branchenbuchanbieters angenommen wurde. Fehlendes Bewusstsein zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung sei unerheblich. Zudem sei es unerheblich gewesen, so das Landgericht weiter, dass die Kundin beim Ausfüllen und Abschicken des Formulars in der Annahme handelte keine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben. Denn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Kundin den Angebotscharakter des Formulars sowie die rechtlichen Auswirklungen eines Ausfüllens und Abschickens erkennen können. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass sowohl im Formular als auch in den beigefügten AGB teilweise durch Fettdruck und Unterstrich hervorgehoben die Worte "Angebot" und "Annahme" verwendet wurden.

Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung bestand nicht

Schließlich habe nach Auffassung des Landgerichts auch kein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) bestanden. Denn durch das Formular sei hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags handelte.

Unlautere Wettbewerbshandlung schließt Vertragsschluss nicht aus

Schließlich könne sich die Kundin auch nicht auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4, 5 UWG berufen. Dem stehte bereits entgegen, dass etwaige Verstöße gegen die genannten Regelungen nicht die Unwirksamkeit von Verträgen zur Folge haben, die auf der Grundlage der unlauteren Wettbewerbshandlungen zustande gekommen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2012 - I-20 U 100/11 -). Die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs seien vielmehr in den §§ 8 ff. UWG geregelt, wonach beispielsweise Schadensersatzansprüche lediglich Mitbewerbern zustehen, nicht jedoch etwaigen Vertragspartnern der unlauter Handelnden, vgl. § 9 S. 1 UWG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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