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Die Verträge der Gewerbeauskunft Zentrale vermitteln den Anschein, dass es sich um ein amtliches Schreiben handelt. Es wird auch nicht ausreichend deutlich, dass es sich bei den Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Dies entschied das Amtsgericht Düsseldorf.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Kunde der Gewerbeauskunft Zentrale, die im Internet unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de zu finden ist. Das Portal wird von der
Der Kunde hatte von der
Das Amtsgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Gewerbeauskunft Zentrale aus dem Vertrag vom 7. Februar 2011 keine Ansprüche herleiten könne, weil der Kunde den Vertrag nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe.
Die Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung (gleichlautende Auffassung: AG Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2011 - 35 C 9172/11 -; andere Auffassung: AG Bergisch Gladbach, Urteil v. 28.07.2011 - 60 C 182/11 -), da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt.
Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten "Gewerbeauskunft-Zentrale". Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird.
Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor (andere Auffassung: AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 - 40 C 8543/11 -). Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort "Angebot" auf.
Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen (gleiche Auffassung: LG Düsseldorf, Urteil v. 15.04.2011 - 38 O 148/10 -). Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem orbiter dictum mitgeteilt, dass es sich um ein "behördenunabhängiges" Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahr bestellt wird. Einem durchschnittlichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.
Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die
Nach alledem liegt eine wirksame
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/pt)
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Dokument-Nr. 12870
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