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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der GWE Wirtschaftsinformations GmbH - der Betreiberin der Gewerbeauskunft-Zentrale - in letzter Instanz verboten, die bisher genutzten Vertragsformulare weiter zu versenden. Damit bestätigte das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz das am 15.04.2011 ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Das Gericht befand, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale den bloßen Angebots-Charakter des von ihr versendeten Formularschreibens verschleiert und damit gegen § 3 Absatz 1, § 4 Nr. 3 sowie § 5 Absatz 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstößt. Denn seinem sachlichen Gehalt nach ist das angegriffene Schreiben nichts anderes als Werbung bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern, sich gegen Entgelt erstmals in das Internet-Branchenverzeichnis www.gewerbeauskunft-zentrale.de eintragen zu lassen.
Beherrscht wird das Formular durch die Überschrift "Gewerbeauskunft-Zentrale", die auf eine amtliche Tätigkeit hindeutet, sowie durch die ebenso klingende Erläuterung "Erfassung gewerblicher Einträge". Diese Begriffe - so das Oberlandesgericht - deuten nicht auf ein privates Unternehmen - nämlich eines von vielen privaten Internet-Branchenverzeichnissen - hin. Wenn es um eine Erstbestellung bei einem privaten Anbieter geht, gebe es im Übrigen nichts zu "erfassen". Auch die verwendeten Wörter "Gebühren" und "Fristsetzung" seien Begriffe aus dem Bereich der Verwaltung.
Der wahre Inhalt des Formulars, der sich bei aufmerksamer Lektüre von Vorder- und Rückseite des Formulars erschließt, wird dadurch verschleiert, dass - im Gegensatz zur üblichen Werbung - der Gegenstand des Angebots und der Preis sowie der private Anbieter nicht werblich bzw. reklamehaft herausgestellt werden und im Anschluss eine Bestellmöglichkeit für das angepriesene Produkt geboten wird. Vielmehr sind die "mageren Angaben" zum Anbieter, zur angebotenen Leistung und ihrem Preis erst kleingedruckt auf der Vorderseite und in den "AGB" der Rückseite zu finden.
Die Richter des Oberlandesgerichts berufen sich in ihrer Urteilsbegründung weiter auf das Urteil "Branchenbuch Berg" des Bundesgerichtshofs (BGH). Dort hatte der BGH entschieden, dass ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis unter folgender Voraussetzung gegen das wettbewerbsrechtliche Verschleierungs- und Irreführungsverbot (§ 3 und 4 UWG) verstößt: Nämlich dann, wenn das formularmäßige Angebotsschreiben nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen.
Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei dem Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale gegeben. Denn bei offener Werbung gäbe es kein so zurückhaltendes Erscheinungsbild, die amtlich klingende Begrifflichkeit und das Fehlen jeder werblichen, reklamehaften Hervorhebung von Vorzügen von Angebot und Anbieter. Die Gewerbeauskunft-Zentrale spekuliere mit der Gestaltung ihres Formulars auf einen auch bei Gewerbetreibenden vorkommenden Mangel an Sorgfalt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen legte die GWE Wirtschaftsinformations GmbH Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof hat am 06.02.2013 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/we)
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