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Da die Gewerbeauskunft-Zentrale mit ihren Formularen gezielt verschleiern will, dass es um ein Angebot eines kostenpflichtigen Vertrages geht, hat das Amtsgericht Düsseldorf das Entstehen eines Vertrages mit Rücksendung des unterschriebenen Formulars verneint.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob mit der Rücksendung des unterschriebenen Formulars der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) ein wirksamer Vertrag über ein
Das Amtsgericht Düsseldorf stellte fest, dass dem Branchebuchanbieter kein vertraglicher Zahlungsanspruch zustand. Denn durch die Rücksendung des unterschriebenen Formulars sei kein Vertrag zustande gekommen. Es habe insofern an einer
Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht weiter, dass das Wort Angebot mehrfach im
Durch die Gestaltung des Formulars sei nach Ansicht des Amtsgerichts der
Des Weiteren schloss sich das Amtsgericht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an, wonach die Versendung eines Angebotsschreibens für einen erstmaligen Eintrag in eine Internet-Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Rücksendung des unterzeichneten Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstoßen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.2012 - I-20 U 100/11).
Da ein Vertrag schon mangels Vorliegen einer
In der Berufungsinstanz wurde das Urteil jedoch vom Landgericht Düsseldorf aufgehoben (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2013 - 23 S 316/12).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16798
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