wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.08.2012
25 C 15128/11 -

Gewerbeauskunft-Zentrale: Amtsgericht Düsseldorf verneint vertragliche Beziehung aufgrund Rücksendung des unterschriebenen Formulars

Angebot eines kostenpflichtigen Vertrags wird gezielt verschleiert

Da die Gewerbeauskunft-Zentrale mit ihren Formularen gezielt verschleiern will, dass es um ein Angebot eines kostenpflichtigen Vertrages geht, hat das Amtsgericht Düsseldorf das Entstehen eines Vertrages mit Rücksendung des unterschriebenen Formulars verneint.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob mit der Rücksendung des unterschriebenen Formulars der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) ein wirksamer Vertrag über ein Branchenbucheintrag im Internet zustande gekommen ist. Die GWE erhob schließlich Klage auf Feststellung.

Vertraglicher Zahlungsanspruch bestand wegen fehlender Annahmeerklärung nicht

Das Amtsgericht Düsseldorf stellte fest, dass dem Branchebuchanbieter kein vertraglicher Zahlungsanspruch zustand. Denn durch die Rücksendung des unterschriebenen Formulars sei kein Vertrag zustande gekommen. Es habe insofern an einer Annahmeerklärung gefehlt. In der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars sei nämlich eine reine Wissenserklärung zusehen. Den Unterzeichnern gehe es allein um die Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Der GWE sei es zudem bewusst, dass eine Vielzahl von Unterzeichnern den Angebotscharakter der Formulare nicht erkennt und deshalb unterschreibt.

Gezielte Verschleierungstaktik lag vor

Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht weiter, dass das Wort Angebot mehrfach im Formular verwendet wurde und dies bei aufmerksamer Lektüre zu erkennen war. Dies gelte jedoch nicht bei einem flüchtigen Lesen. Darauf habe es der Branchenbuchanbieter jedoch abgesehen. Er spekuliere auf einen erfahrungsgemäß selbst bei Gewerbetreibenden vorkommenden Mangel an Sorgfalt. Es liege eine gezielte Verschleierungstaktik vor.

Privatwirtschaftliche Natur des Anbieters war schwer erkennbar

Durch die Gestaltung des Formulars sei nach Ansicht des Amtsgerichts der Angebotscharakter bewusst verschleiert worden. So sei es für den flüchtigen Leser nicht zu erkennen gewesen, dass es sich bei dem Schreiben um eine privatwirtschaftliche Werbung handelte. Das Gericht störte sich vor allem an die Überschrift des Formulars: "Gewerbeauskunft-Zentrale.de". Diese habe gerade einen behördlichen Charakter hervorgehoben. Zudem bemängelte es die Zuordnung des Vorgangs zu einer "Abteilung: Eintragung/Registrierung", wie sie rechts oben im Formular vorgenommen wurde. Denn so etwas sei eher bei einer Verwaltung zu erwarten. Weiterhin hielt es das Gericht für unzutreffend, wenn das Formular von "korrigieren" der Daten spricht. Denn bei einer Erstbestellung bei einem privaten Anbieter, gibt es nichts zu korrigieren. Außerdem habe sich der Preis des Eintrags unter der falschen Überschrift "Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung" befunden. Darüber hinaus sei er unklar als "Marketingbeitrag" qualifiziert worden.

Verstoß gegen wettbewerbsschützende Vorschriften lag vor

Des Weiteren schloss sich das Amtsgericht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an, wonach die Versendung eines Angebotsschreibens für einen erstmaligen Eintrag in eine Internet-Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Rücksendung des unterzeichneten Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstoßen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.2012 - I-20 U 100/11).

Anfechtung war unerheblich

Da ein Vertrag schon mangels Vorliegen einer Annahmeerklärung nicht zustande kam, sei es auf die Frage einer wirksamen Anfechtung des Vertrages, nach Auffassung des Amtsgerichts, nicht mehr angekommen.

Landgericht Düsseldorf hob Urteil auf

In der Berufungsinstanz wurde das Urteil jedoch vom Landgericht Düsseldorf aufgehoben (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2013 - 23 S 316/12).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Koeln_25-C-1512811_Gewerbeauskunft-Zentrale-Amtsgericht-Duesseldorf-verneint-vertragliche-Beziehung-aufgrund-Ruecksendung-des-unterschriebenen-Formulars.news16798.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16798 Dokument-Nr. 16798

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.