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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012
14c O 302/11 -

"Paula" gegen "Flecki" – Dr. Oetker unterliegt im Streit mit Aldi um Schoko-Vanille-Pudding

Landgericht Düsseldorf verneint Wettbewerbsverstöße bei der Gestaltung des Aldi-Produkts

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Eilantrag der Dr. Oetker KG zurückgewiesen, mit dem diese ein europaweites Verkaufsverbot für den von der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG vertriebenen Schoko-Vanille-Pudding "Flecki" erreichen wollte. Das Gericht sieht weder die Verletzung eines von Dr. Oetker eingetragenen europäischen Designrechts (Gemeinschaftsgeschmacksmusters) noch die von Dr. Oetker behaupteten Wettbewerbsverstöße. Das Aldi-Produkt "Flecki" weise in seiner Gestaltung ausreichende Unterschiede zu Dr. Oetkers "Paula" auf.

Das Landgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass die Gestaltung des Puddings "Flecki" zunächst keine Rechte aus einem für Dr. Oetker im Jahr 2005 eingetragenen Geschmacksmuster verletze. Zwischen dem Geschmacksmuster und der Gestaltung von "Flecki" ergebe sich kein übereinstimmender Gesamteindruck. Zwar sei das Produkt "Flecki" in der Seitenansicht ähnlich gefleckt wie das Geschmacksmuster, in der Draufsicht jedoch - vom Geschmacksmuster deutlich abweichend - nahezu einfarbig.

Nachahmung des Puddingprodukts "Paula" erfolgt nicht in unlauterer und damit unzulässiger Weise

Auch sieht das Gericht im Vertrieb von "Flecki" keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, so etwa durch eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Rufausbeutung. Zwar habe Dr. Oetker mit seiner kuhfellähnlichen Gestaltung der Vanille-Schoko-Anteile im Pudding "Paula" ein innovatives Produkt auf den Markt gebracht, dass durch intensive Werbung sehr bekannt gemacht worden sei und über eine hohe wettbewerbliche Eigenart verfüge. Aber selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass "Flecki" aufgrund seiner ähnlichen Gestaltung und Zielgruppenansprache das Puddingprodukt "Paula" von Dr. Oetker nachahme, erfolge dies nicht in unlauterer und damit unzulässiger Weise.

Kunde darf durch Produktgestaltung nicht in vermeidbarer Weise über tatsächliche Herkunft getäuscht werden

Zu beachten sei, dass ein Konkurrenzprodukt nicht so gestaltet sein dürfe, dass der Kunde in vermeidbarer Weise über dessen tatsächliche Herkunft getäuscht werde. Die Gestaltung des Produktes dürfe deshalb nicht darauf abzielen, dass der Kunde glauben soll, statt "Flecki" eigentlich "Paula" zu kaufen. Eine solche Herkunftstäuschung sei vorliegend vor allem deshalb besonders zu prüfen gewesen, weil allgemein bekannt sei, dass Aldi auch Produkte namhafter Hersteller unter anderem Namen und dann auch in abweichender Produktaufmachung vertreibe (Zweitmarke).

Herkunftstäuschung durch Aldi ausreichend vermieden

Selbst wenn aber einzelne Kunden glauben könnten, statt "Flecki" eigentlich "Paula" zu erwerben, sei dies Aldi nicht vorwerfbar. Bei der Gestaltung von "Flecki" sei das Erforderliche getan worden, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden. Grundsätzlich müsse es einem Wettbewerber möglich sein, ein Milchprodukt zur kindgerechten Gestaltung in die Nähe einer Kuh und deren Fell zu bringen. Gleichzeitig müsse er aber Maßnahmen ergreifen, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden. Dies sei im Streitfall durch die abweichende Detailgestaltung des Produkts geschehen.

Gestaltung der Verpackung und Pudding an sich weisen deutliche Unterschiede auf

So unterscheide sich bereits die Maserung der Puddingmassen von "Flecki" und "Paula". "Paula" weise sich durch klar abgegrenzte Flecken aus, die inselartig in einer andersartigen Masse lägen und einander nicht berührten. Bei "Flecki" handle es sich hingegen eher um einzelne Felder, die miteinander durch Stege in Verbindung stünden. Auch unterscheide sich die Aufmachung und Verpackung erheblich. Während "Paula" nur in Viererpacks angeboten werde, gebe es "Flecki" ausschließlich in Zweierpacks. Erhebliche Unterschiede bestünden aber auch zwischen den namensgebenden, auf den Becherdeckeln und den Pappverpackungen abgebildeten Kühen. Bei der Kuh "Flecki" handele es sich um eine eher magere, weiße Kuh mit Kuhglocke, die vor der Kulisse eines Bauernhofes vom Rand her ins Bild schaue und bei der Produktgestaltung nicht im Mittelpunkt stünde. Im Gegensatz dazu stehe "Paula". Diese zeichne sich durch besondere Individualität aus. Ihre stilisierte Zeichnung und ihre "Coolness" suggerierende Sonnenbrille stünden im Mittelpunkt des Produktes, ohne dass ihr weiteres Umfeld eine relevante Rolle spiele. Entsprechend befände sich die Kuh "Paula" auch im Mittelpunkt sämtlicher Produktwerbung, so der Verpackung, den TV-Spots, dem eigens auf sie ausgerichteten Kinderlied und der Homepage, auf der Informationen und Spiele in Bezug auf die Kuh angeboten werden.

Hintergrundinformation "Flecki" und "Paula":

Die Dr. Oetker KG vertreibt seit August 2005 deutschlandweit den Vanille-Schoko-Strudelpudding "Paula", den sie intensiv, auch durch TV-Werbung, bewirbt. Der Pudding "Paula" ist nach der gleichnamigen Kunstfigur, einer Kuh, benannt, die im Mittelpunkt der Werbemaßnahmen für das Produkt steht und - eine große Sonnenbrille tragend - auch die Verpackung dominiert. Die Art der Vermischung der Schoko- und Vanillebestandteile des Puddings führt zu einem optischen Gesamteindruck, der an das Fell einer Kuh erinnert und die Farben der Kuh "Paula" aufgreift. Aldi vertreibt unter dem Namen "Flecki" seit Mitte November 2011 in Nordrhein-Westfalen ebenfalls einen Vanille-Schoko-Strudelpudding. Auch bei diesem Produkt weist die Vermischung der Puddingbestandteile Fleckenformen auf. Die Verpackung des Puddings zeigt das Bild einer weißen, eher hageren Kuh, die vor der Kulisse eines Bauernhofes abgebildet ist. Beide Produkte zeichnet eine kindgerechte Gestaltung aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2012
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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