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Der Bundesgerichtshof hatte erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke "Lindt-Goldhase" der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall wendeten sich die Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner
In einem ersten Revisionsverfahren hatte der Bundesgerichtshof im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 26.10.2006 - I ZR 37/04 -). Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht wiederum eine
Der Bundesgerichtshof hat auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem Oberlandesgericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen "Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar" bezogen. In seiner die
Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 9963
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