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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 24.10.1986
17 S 11/86 -

Keine Schaden­ersatz­pflicht des Mieters wegen Dübellöcher in Bad und Toilette

Vermieter muss Dübellöcher im üblichen Maß als vertragsgemäß hinnehmen

Bohrt ein Mieter 11 bis 13 Dübellöcher in die Fliesen eines Nassraums, so macht er sich nicht schaden­ersatz­pflichtig. Vielmehr muss der Vermieter Dübellöcher im üblichen Maß als vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinnehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Mietverhältnis über eine Wohnung beendet wurde und die Mieter ausgezogen waren, machte die Vermieterin Schadenersatzansprüche geltend. Hintergrund dessen war, dass die Mieter in der Toilette 11 und im Bad 13 Dübellöcher in die Fliesen bohrten.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Dübellöcher

Das Landgericht Darmstadt entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Dübellöcher zugestanden. Denn das Recht zum Anbringen von Handtuchhaltern und ähnlichem in den Nassräumen und damit zum Bohren von Dübellöchern sei Ausfluss des Rechts zur individuellen Nutzung von Bad und WC. Unvermeidbare Verschlechterungen der Mietsache müsse ein Vermieter hinnehmen, soweit sie zwangsläufige Folgen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache sind. Der Mieter mache sich daher nicht schadenersatzpflichtig, solange die Anzahl der Löcher in den Fliesen das übliche Maß nicht überschreitet. Eine solche Überschreitung habe hier nicht vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2013
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 80/rb)

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