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Mieter dürfen im Rahmen des Verkehrsüblichen Wandfliesen im Badezimmer durchbohren. 14 Bohrlöcher für z.B. die Installation von Handtuchhalter, Spiegel und Konsole überschreiten noch nicht das verkehrsübliche Maß. Insoweit ist unbeachtlich, dass ein Bohrloch als Sachbeschädigung zu werten ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kassel hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Mieter und Vermieter nach der Beendigung des Mietvertrages über verschiedene Schönheitsreparaturen. Der Vermieter verlangte darüber hinaus vom Mieter Schadensersatz für 14
Das Gericht lehnte einen Schadensersatzanspruch des Vermieters hinsichtlich der
Im Hinblick darauf, dass in jedem
§ 548 BGB (rao)
Mieter dürfen im Rahmen des Verkehrsüblichen Wandfliesen im Badezimmer durchbohren. 14 Bohrlöcher für z.B. die Installation von Handtuchhalter, Spiegel und Konsole überschreiten noch nicht das verkehrsübliche Maß. Insoweit ist unbeachtlich, dass ein Bohrloch als Sachbeschädigung zu werten ist. Der Vermieter kann keinen Schadenersatz für die Löcher verlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kassel (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11059
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