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Mieter dürfen im Badezimmer die Wandfliesen durchbohren, um dort die notwendigen Badeaccessoires anbringen zu können. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Eigentlich stritten im Fall Mieter und Vermieter um die Herausgabe eines Mietkautions-Sparbuchs. Der Vermieter verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, er hätte gegenüber dem Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz, weil er Fliesen im
Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Ersatz habe. 32
Der Vermieter hatte in dem Bad nur Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne angebracht. Ansonsten gab es keine weiteren Sanitärgegenstände. Das Gericht sah es deshalb als nicht vertragswidrig an, dass der Mieter Löcher bohrte, um die Gegenstände anzubringen, die üblicherweise auch im Bad gebraucht werden, damit es bestimmungsgemäß genutzt werden kann: Halter für Spiegel, Spiegellampen, Handtuchhalter, Halter für Zahnputzgläser und Seifenschale, Halterung für Duschstange, Toilettenpapier und - bürste sowie einen Badewannenhaltegriff.
Für die Frage wie viel Dübellöcher ein Mieter im Badezimmer im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs anbringen darf, kommt es immer auf den Einzelfall an. Allein aus einer isoliert betrachteten Zahl von z.B. 32 Dübellöchern, kann nicht geschlossen werden, dass der Mieter die Löcher vertragswidrig gebohrt hat. Für die verschiedenen Badutensilien kann es durchaus notwendig sein, entsprechend viele Löcher zu bohren. (rao)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2007
Quelle: ra-online, LG Hamburg (vt/pt)
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Dokument-Nr. 3941
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