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Landgericht Coburg, Urteil vom 22.03.2011
23 O 590/10 -

LG Coburg zur Frage des Entstehens von Maklerlohn

Allein Besichtigung des Objekts und Herstellung eines Kontakts zum Verkäufer durch Makler ausschlaggebend für anfallende Maklerprovision

Zeigt ein Makler einem Hausinteressenten ein Kaufobjekt und stellt den entsprechenden Kontakt zum Verkäufer des Objekts her, hat der Makler auch dann Anspruch auf seine Maklerprovision, wenn der spätere Käufer zwischenzeitlich den Makler gewechselt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall meldete sich Ende 2008 der spätere Beklagte beim Makler und ließ sich ein von diesem angebotenes Einfamilienhaus zeigen. Der letzte Kontakt zwischen dem Makler und seinem Kunden fand im Februar 2009 statt. Der Hauseigentümer wechselte dann den Makler und besichtigte über diesen das Anwesen als Hausinteressent später noch einmal. Im August 2009 wurde der Kaufvertrag unterzeichnet.

Beklagter versichert, dass Tätigkeit des Maklers für Kauf des Hauses nicht ursächlich war

Der klagende Makler meinte, dass es aufgrund seiner Tätigkeit als Makler zum Kauf im August 2009 gekommen sei. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Tätigkeit des Maklers nicht für den Kauf ursächlich geworden sei. Das Vertragsobjekt sei ihm durch den zweiten Makler nachgewiesen worden.

LG bejaht Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen Kläger und Beklagtem

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Es stellte fest, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Maklervertrag zustande gekommen ist.

Besichtigung und Kontaktherstellung zum Verkäufer war ursächlich für Abschluss des Kaufvertrages

Dem Inserat des Maklers aus dem Jahr 2008 war zu entnehmen, dass eine Maklerprovision fällig wird. Die Leistung des Klägers liegt darin, dass er dem Beklagten die Besichtigung ermöglichte und den Kontakt zum Verkäufer herstellte. Diese Tätigkeit ist für den Abschluss des Kaufvertrages auch ursächlich geworden. Sofern der Kaufvertragsabschluss dem Nachweis durch den Makler in angemessenem Abstand folgt, wird eine solche Ursächlichkeit vermutet.

Angesichts eines zeitlichen Abstands von etwa 8 Monaten zwischen der ersten Besichtigung und dem Kaufvertrag sah das Gericht eine (Mit-) Ursächlichkeit für den Abschluss des Kaufvertrags als gegeben an.

Zweiter Makler hätte ohnehin keine eigene provisionspflichtige Nachweistätigkeit entfalten können

Durch die spätere Tätigkeit des zweiten Maklers und dessen Verlangen nach Maklerlohn ändert sich nichts. Der zweite Makler hätte wegen der Vorkenntnis des Beklagten von vorneherein keine eigene provisionspflichtige Nachweistätigkeit entfalten können. Der Beklagte kannte ja bereits das später gekaufte Haus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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