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Der Käufer einer Immobilie muss dem Makler keine Provision zahlen, wenn der Kaufpreis 25 Prozent von den ursprünglichen Preisvorstellungen abweicht. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte sich ein
Zu Recht, befand das Oberlandesgericht Dresden. Zwar gebe es bei Immobiliengeschäften immer eine gewisse verhandlungsbedingte Unsicherheit, wie hoch der
1. Ein Provisionsanspruch des Käufermaklers entsteht grundsätzlich nicht, wenn der tatsächlich zu zahlende Grundstückskaufpreis den zuvor von den Maklervertragsparteien übereinstimmend vorgestellten Preis um 25 % übersteigt.
2. Tritt ein Makler unaufgefordert an den Mieter einer Eigentumswohnung heran und teilt ihm neben der Verkaufsabsicht des Vermieters / Eigentümers mit, dass er sich für den Mieter bei Interesse um den Ankauf bemühen könne, ist ein im Anschluss gegebenes Provisionsversprechen des erwerbsinteressierten Mieters allein als Vermittlungs- und nicht auch als Nachweismaklerauftrag auszulegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2009
Quelle: ra-online, Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
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Dokument-Nr. 8817
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