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Die Doppeltätigkeit einer Maklerin ist grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch offenzulegen. Geschieht dies in einem Expose der Maklerin und im notariellen Kaufvertrag, ist dies ausreichend. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall erhielt eine Maklerin Anfang September 2008 den Auftrag zur Vermittlung einer Wohnung in München. Bei einer Wohnungsbesichtigung wandte sich der Mieter der Wohnung an sie und gab an, auch er habe Interesse an der Wohnung. Darauf hin sandte die Maklerin ihm die Unterlagen. Bei der darin enthaltenen Objektbeschreibung stand unter „Sonstiges“, dass eine Provisionspflicht für beide Seiten in Betracht kommen könnte.
Im Anschluss fanden noch zwei Gespräche zwischen Maklerin und Kaufinteressenten statt. Im Oktober 2008 bekam dieser dann den
Im Oktober war der Termin beim
Der
Die Maklerin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Der Einwand der Doppelvertretung stehe dem Zahlungsanspruch nicht entgegen. Eine solche sei grundsätzlich zulässig, sei aber offenzulegen. Dies sei hier ausreichend geschehen.
Bereits im Expose sei der Hinweis enthalten gewesen, dass eine Doppelvergütung in Betracht kommen könne. Nähere Einzelheiten seien dann im Entwurf des Kaufvertrages, den der Beklagte erhielt, ausgeführt gewesen. Diese seien dann in mehreren Gesprächen noch erörtert worden. Dem Beklagten sei daher die Doppelvergütung bestens bekannt gewesen. Abschließend sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11936
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