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Ein Immobilienmakler hat nur dann Anspruch auf die Vermittlungsgebühr gegenüber einem Wohnungssuchenden, wenn zum Zeitpunkt des Nachweises einer Wohnung der Vermieter auch bereit war, diese zu vermieten. Es genügt nicht, dass dieser später einen Mieter sucht und an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Immobilienmakler in München von einem Ehepaar beauftragt, für sie ein Ladenlokal zu suchen. Das Ehepaar beabsichtigte, dort einen Backshop zu betreiben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Immobilienmakler gleichzeitig einen Auftrag von einem Betreiber eines Backshops. Dieser suchte einen
Nach circa einer Woche meldete sich die
Daraufhin wollte jetzt der
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab dem Ehepaar Recht und wies die Klage ab. Der
Der Nachweis dieser Gelegenheit setze aber voraus, dass der
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11599
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