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Wer im Rahmen eines Versicherungsabschlusses die dort schriftlich gestellten Fragen nicht richtig und gewissenhaft beantwortet, kann sich im Schadensfall nicht darauf verlassen, aus der Versicherung eine Leistung zu erhalten. Dies entschied das Landgericht Coburg.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der spätere Kläger Im Februar 2007 den Abschluss einer Versicherung, die u.a. eine
Der Kläger meint, die Versicherung habe den Vertrag nicht anfechten dürfen. Als seine Ehefrau über einen Versicherungsvermittler der Beklagten ebenfalls einen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, habe der Vermittler gesagt, Angaben über
Die Versicherung bestritt, dass ihr Vermittler gegenüber der Ehefrau des Klägers entsprechende Angaben zu den
Das Gericht teilte die Auffassung der Versicherung und wies die Klage ab. Der Kläger bekommt somit keine private
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger im schriftlichen Antrag objektiv falsche Angaben gemacht hat. Er hat die Frage nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren falsch beantwortet, indem er eine Vielzahl von ärztlichen Behandlungen verschwieg. Das Gericht ging auch davon aus, dass der Kläger insoweit arglistig gehandelt hat. Wenn beim Vorliegen einer schweren
Das Gericht hörte auch den Vermittler der Versicherung an, der mit der Ehefrau des Klägers einen Vertrag abgeschlossen hatte. Dieser widersprach der Angabe des Klägers, nach der er gesagt hätte, nur Erkrankungen, die eine Schwerbehinderung zur Folge hätten, wären anzugeben. Der Vermittler führte aus, dass er die Gesundheitsfragen im Einzelnen durchgehen würde und auch nach Routineuntersuchungen, Erkältungen und Vorsorgeuntersuchungen fragen würde. Eine solche Behauptung, wie sie der Kläger gemacht habe, sei unsinnig, da nach einer Schwerbehinderung gesondert gefragt werden würde. Die Ehefrau des Klägers bestätigte zwar als Zeugin die Angaben ihres Mannes. Das Gericht folgte aber dem Vermittler und sah die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau als widerlegt an. Hätte der Vermittler wirklich die Auskünfte gemacht, wie sie der Kläger behauptet hat, hätte die Angabe des Klägers über die Knochenmarkspende keinen Sinn gemacht. Nach den angeblich vom Vermittler aufgestellten Behauptungen wäre dies überhaupt nicht eintragungspflichtig gewesen. Im Übrigen hielt das Gericht den Vermittler für glaubhaft.
Daher durfte die getäuschte Versicherung den Vertrag über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14244
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