kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Werden bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vom Versicherten bewusst falsche Angaben zum Gesundheitszustand gemacht, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden und der Versicherer ist dazu berechtigt, den Vertrag im Nachhinein anzufechten. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Fall schloss der Ehemann auch zu Gunsten seiner Ehefrau bei der Beklagten eine
Der Kläger behauptete zunächst, er und seine Ehefrau hätten der Mitarbeiterin der Versicherungsagentur wahrheitsgemäße Antworten gegeben und nichts verschwiegen. Die Mitarbeiterin habe ihre Antworten nur unvollständig in das Antragsformular übertragen. Darüber hinaus seien ihnen die Diagnosen des Hausarztes überhaupt nicht bekannt gewesen.
Der beklagte Versicherer brachte vor, dass dem Kläger und seiner Ehefrau sämtliche Beschwerden und die ärztlichen Behandlungen bekannt gewesen seien. Die Beklagte hätte den Versicherungsantrag auch nicht angenommen, wenn ihr der Umfang der Erkrankungen der Ehefrau bekannt gewesen wäre.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab und stellte fest, dass der Versicherer berechtigt war den Vertrag anzufechten. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau bei Abschluss des Versicherungsvertrages den Versicherer arglistig getäuscht hatten. Sie hatten nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Ehefrau in den letzten 10 Jahren vor Unterzeichnung des Antrags mehrfach beim Hausarzt wegen Rückenbeschwerden hatte behandeln lassen. Die Mitarbeiterin der Versicherungsagentur gab als Zeugin an, dass sie die Gesundheitsfragen im Einzelnen durchgegangen sei. Sie habe beispielsweise für den Ehemann dessen Kniebeschwerden aufgenommen. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin die Angaben nicht fehlerhaft übernommen hatte. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass dem Versicherungsnehmer im Antragsformular keine Diagnosen abverlangt werden, sondern er nur seine Beschwerden anzugeben hat. Damit war es gleichgültig, ob die Ehefrau die genauen Diagnosen zu ihren Rückenbeschwerden kannte. Daher handelte die Frau bei ihren unrichtigen Angaben arglistig, da sie diese Unrichtigkeit kannte oder zumindest für möglich hielt. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der es auch keine Rolle spielt, ob der Versicherungsnehmer seine Beschwerden für harmlos hält, wenn diese nicht belanglos sind und alsbald vergehen. Daher durfte der Versicherer sich vom Vertrag mit den Eheleuten lösen. Das Urteil des Landgerichts Coburg wurde in der von den Eheleuten geführten Berufung in vollem Umfang bestätigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Coburg_13-O-26010_Berufsunfaehigkeitsversicherung-Verschweigen-von-Erkrankungen-fuehrt-zum-Verlust-des-Versicherungsschutzes~N11964
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 11964
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.