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Wird in einem Mietvertrag lediglich die Gartenpflege als Pflicht des Mieters festgehalten und werden darüber hinaus keine weiteren konkreten Verpflichtungen genannt, so hat der Mieter lediglich einfache Tätigkeiten zu verrichten, die weder einen großen Kosten- und Zeitaufwand noch besondere Kenntnisse erfordern. Auch ist der Vermieter nicht weisungsberechtigt, was die konkrete Ausgestaltung der Pflege betriff, solange der Garten nicht verwahrlost. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hervor.
Im vorliegenden Fall stritten
Nach Meinung des Landgerichts Braunschweig ergebe sich aus dem Mietvertrag keine Verpflichtung der Beklagten, die vom
Demnach hatte das Gericht keinen Anlass zur Feststellung eines vertragswidrigen Verhaltens der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Braunschweig (vt/st)
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Dokument-Nr. 13433
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