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Die vom Mieter auszuführenden Gartenpflegemaßnahmen dürfen keine besonderen Fachkenntnisse des Mieters oder einen besonderen Zeit- und Kostenaufwand erfordern. So zählen alle darüber hinausgehenden Arbeiten zur Instandhaltungspflicht des Vermieters. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Die Beklagten im vorliegenden Fall waren
Das Oberlandesgericht sah keine Anspruchsgrundlage des Vermieters auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die Kosten für die durch eine Firma ausgeführte Gartenpflegearbeiten in Höhe von 1.187 Euro konnte der
So würden die von dem Unternehmen ausgeführten Gartenpflegearbeiten wie Düngen, Gehölze beschneiden, Teich von Schlamm und Pflanzenbewuchs säubern nicht zu den einfachen Pflegearbeiten zählen. Im Falle der Vermietung eines Gartens mit Übertragung der Gartenpflegearbeiten sei in Anbetracht der Vielfalt der gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten für den Umfang der vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)
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Dokument-Nr. 13472
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