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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.06.2015
67 S 140/15 -

Unwirksamkeit einer Schönheits­reparatur­klausel aufgrund zu Mietbeginn renovierungs­bedürftiger Fenster

Vorliegen einer renovierungs­bedürftigen Wohnung wegen altem Fensteranstrich mit Lackabplatzungen

Wird einem Mieter zum Mietbeginn die Wohnung unrenoviert bzw. renovierungs­bedürftig überlassen, ohne dass er dafür einen angemessenen Ausgleich erhält, so ist eine im Mietvertrag aufgenommene Schönheits­reparatur­klausel unwirksam. Von der Renovierungs­bedürftigkeit ist bei einer 42 qm großen 2-Zimmer-Wohnung zum Beispiel dann auszugehen, wenn die Fenster nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin einer Wohnung nach Mietzeitende, dass die Mieterin gemäß einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführt. So sollte sie die renovierungsbedürftigen Fenster neu lackieren. Die Mieterin weigerte sich jedoch die Arbeiten durchzuführen. Sie verwies darauf, dass die Fenster bereits zum Mietbeginn nicht frisch gestrichen waren und Lackabplatzungen aufwiesen. Nachdem das Amtsgericht Mitte eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verneinte, musste sich das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigen.

Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel aufgrund renovierungsbedürftigen Zustands der Wohnung zu Mietbeginn

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Mieterin sei nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Denn die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei unwirksam gewesen. Dies habe sich daraus ergeben, dass die Wohnung bei Mietbeginn der Mieterin ohne angemessenen Ausgleich renovierungsbedürftig überlassen wurde.

Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung wegen altem Fensteranstrich mit Lackabplatzungen

Nach Auffassung des Landgerichts sei eine Wohnung nicht erst dann als renovierungsbedürftig bzw. unrenoviert einzustufen, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt sei. Vielmehr genüge es, wenn die Wohnung Gebrauchsspuren aufweise. Es komme maßgeblich darauf an, ob die Räume den Eindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Aufgrund der nicht frisch gestrichenen Fenster und den Lackabplatzungen habe die Wohnung einen renovierungsbedürftigen Eindruck vermittelt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass Fenster dem ständigen Gebrauch des Mieters unterliegen und daher häufig seiner Wahrnehmung ausgesetzt seien. Zudem fallen optische Mängel in kleinen Wohnungen stärker ins Gewicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2015, 541/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mitte, Urteil
    [Aktenzeichen: 9 C 230/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 541Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 541

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