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Landgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2015
63 S 335/14 -

Wirksame Schönheits­reparatur­klausel bei Übergabe einer reno­vierungs­bedürftigen Wohnung mit Ausgleichszahlung

Ausgleichszahlung kompensiert Pflicht zur Beseitigung von vorvertraglichen Gebrauchsspuren

Wird einem Mieter eine reno­vierungs­bedürftige oder unrenovierte Wohnung übergeben und ist er zugleich zur Durchführung von Schön­heits­reparaturen verpflichtet, so ist die entsprechende Klausel in der Regel unwirksam. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Mieter als Kompensation zur der Pflicht, die vorvertraglichen Gebrauchsspuren zu beseitigen, eine Ausgleichszahlung gewährt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall waren die Mieter einer Wohnung nach einer Mietvertragsklausel verpflichtet Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dieser Pflicht sind sie jedoch nach dem Ende des Mietverhältnisses nicht nachgekommen. Die Mieter begründeten dies damit, dass ihnen zu Beginn des Mietverhältnisses eine renovierungsbedürftige Wohnung übergeben worden sei. Ihnen sei nicht zuzumuten die Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Der Vermieter sah dies hingegen anders und verwies darauf, dass den Mietern als Ausgleich für die Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung ein Nachlass auf die Nettokaltmiete gewährt wurde. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Durchführung der Schönheitsreparaturen

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Mieter seien ihrer Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei wirksam gewesen.

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer renovierungsbedürftigen Wohnung

Zwar sei es grundsätzlich richtig, so das Landgericht, dass eine Klausel, die dem Mieter einer unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlege, unwirksam sei. Denn eine solche Klausel verpflichte den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters. Dies führe dazu, dass der Mieter die Wohnung entweder vorzeitig renovieren oder sie in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe.

Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel bei Gewährung einer Ausgleichzahlung

Die Schönheitsreparaturklausel sei nach Ansicht des Landgerichts aber dann wirksam, wenn dem Mieter ein angemessener Ausgleich gewährt werde. Dadurch werde die Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung vorvertraglicher Gebrauchsspuren kompensiert. Als Ausgleich komme zum Beispiel in Betracht, dass der Mieter für eine bestimmte Zeit weniger oder gar keine Miete zahlen müsse. So habe der Fall hier gelegen. Durch den Nachlass auf die Nettokaltmiete seien die Mieter ausreichend kompensiert worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1403/rb)

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