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Wird einem Mieter eine renovierungsbedürftige oder unrenovierte Wohnung übergeben und ist er zugleich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, so ist die entsprechende Klausel in der Regel unwirksam. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Mieter als Kompensation zur der Pflicht, die vorvertraglichen Gebrauchsspuren zu beseitigen, eine Ausgleichszahlung gewährt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall waren die Mieter einer Wohnung nach einer Mietvertragsklausel verpflichtet
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Mieter seien ihrer Pflicht zur Durchführung von
Zwar sei es grundsätzlich richtig, so das Landgericht, dass eine Klausel, die dem Mieter einer unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1403/rb)
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Dokument-Nr. 21905
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