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Landgericht Berlin, Urteil vom 09.03.2017
65 S 459/16 -

Vermieter kann während Mo­dernisierungs­arbeiten Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und nach Abschluss der Arbeiten Mo­dernisierungs­mieterhöhung verlangen

Keine Hinweispflicht bezüglich Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Grundlage der nicht modernisierten Wohnung

Ein Vermieter ist berechtigt, während laufender Mo­dernisierungs­arbeiten eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) und nach Abschluss der Arbeiten eine Mo­dernisierungs­mieterhöhung (§ 559 BGB) zu verlangen. Er muss dabei nicht darauf hinweisen, dass die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Grundlage der nicht modernisierten Wohnung verlangt wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt die Mieterin einer Wohnung im Oktober 2015 ein Mieterhöhungsverlangen ihrer Vermieterin, wodurch diese die Zustimmung der Mieterin zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangte. Zu diesem Zeitpunkt fanden in dem Wohnhaus Modernisierungsarbeiten statt. Die Mieterin stimmte dem Erhöhungsverlangen zu. Anfang Dezember 2015 waren die Modernisierungsarbeiten abgeschlossen. Daraufhin verlangte die Vermieterin eine weitere Mieterhöhung wegen der Modernisierung. Die Mieterin hielt dies für unzulässig und klagte auf entsprechende Feststellung.

Keine Unzulässigkeit der Modernisierungsmieterhöhung

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB sei nicht unzulässig. Zwar sei nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen eine kumulative Erhöhung der Miete aufgrund der Modernisierung und bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig. Jedoch habe die Vermieterin die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu einem Zeitpunkt verlangt, in dem die Modernisierungsarbeiten noch nicht abgeschlossen waren.

Vermieter muss nicht auf Mieterhöhung auf Grundlage der nicht modernisierten Wohnung hinweisen

Nach Auffassung des Landgerichts habe die Vermieterin auch nicht darauf hinweisen müssen, dass die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Grundlage der nicht modernisierten Wohnung verlangt werde. Die Vermieterin habe sich in dem Erhöhungsverlangen auch nicht eine weitere Mieterhöhung wegen der Modernisierung vorbehalten müssen. Eine solche Hinweispflicht oder ein solcher Vorbehalt sei nur dann erforderlich, wenn die Modernisierungsmaßnahmen bereits abgeschlossen seien (vgl. LG Berlin, Urt. v. 30.09.2015 - 65 S 240/15 - bzw. LG Hamburg, Beschl. v. 03.04.2014 - 311 S 123/14 -).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 592/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 592Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 592

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