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Landgericht Berlin, Urteil vom 03.07.2019
65 S 227/18 -

Unwirksame Eigen­bedarfs­kündigung wegen fehlenden Visums des Vermieters zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland

Fehlendes Visum steht Realisierbarkeit des Eigen­nutzungs­wunschs entgegen

Eine Eigen­bedarfs­kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist unwirksam, wenn der Vermieter über kein Visum zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland verfügt. In diesem Fall ist die Realisierung des Eigen­nutzungs­wunsches nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Erteilung einer Aufent­halts­erlaubnis möglich ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sprach der Vermieter einer Wohnung in Berlin im März 2018 eine Eigenbedarfskündigung aus. Der Vermieter war ausschließlich russischer Staatsbürger und wohnte in Moskau. Um seine berufliche Aktivität auszuweiten, wollte er nach Berlin ziehen. Über einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis verfügte der Vermieter nicht. Aus diesem Grund wehrte sich die Mieterin gegen die Kündigung. Der Vermieter erhob daraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sei. Die Realisierbarkeit des Eigennutzungswunsches stehe nämlich entgegen, dass der Vermieter über keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland verfügt. Soweit grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass der Vermieter ein Visum erhält, stelle sich die Kündigung als unzulässige Vorratskündigung dar. Ohnehin habe der Vermieter nicht nachweisen können, dass er überhaupt ein Visum beantragt hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 1244/rb)

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Dokument-Nr.: 28104 Dokument-Nr. 28104

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