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Hat die Wohnungseigentümerin ihren Wohnsitz im Ausland, muss sie für eine Eigenbedarfskündigung erläutern, ob sie überhaupt zurückkehren will, warum sie zurückkehren will und welche Art der Nutzung der Wohnung geplant ist. Anderenfalls ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer etwa 78 qm großen 2-Zimmer-Wohnung in Hamburg erhielten im Dezember 2019 von der Eigentümerin der Wohnung eine
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die
Der von der Klägerin angeführte zukünftige Nutzungswille sei nach Auffassung des Amtsgerichts ohne weitere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2021
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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