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Ein Mieterhöhungsverlangen wird nicht dadurch formell unwirksam, weil der Vermieter zwar auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug nimmt, diesen aber für nicht qualifiziert im Sinne von § 558 d Abs. 1 BGB hält. Die Verpflichtung zur Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 a Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, dass der Vermieter von seiner Eignung als Begründungsmittel überzeugt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Vermieterin einer Wohnung auf
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick wies die Klage der Vermieterin ab. Denn begründet ein Vermieter ein
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin habe gemäß § 558 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 676/rb)
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