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Ein Mieterhöhungsverlangen wird nicht dadurch formell unwirksam, weil der Vermieter zwar auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug nimmt, diesen aber für nicht qualifiziert im Sinne von § 558 d Abs. 1 BGB hält. Die Verpflichtung zur Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 a Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, dass der Vermieter von seiner Eignung als Begründungsmittel überzeugt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien eines Wohnungsmietvertrags Streit über die
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar bewege sich das
Die Vermieterin habe zudem zwingend auf den Berliner
Nach Ansicht des Landgerichts habe es keine Rolle gespielt, dass die Vermieterin den Berliner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 975/rb)
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Dokument-Nr. 23208
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