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Kommt es aufgrund von Bauarbeiten außer- und innerhalb der Wohnung zu Lärmbelästigungen, so rechtfertigt dies die Minderung der Miete. Das Recht zur Mietminderung besteht ebenfalls, wenn ein Bordell im Haus ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung minderte ihre
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Der Hinweis, dass
Folgende Mängel der Wohnung haben nach Auffassung des Gerichts eine Minderung der Bruttokaltmiete gerechtfertigt:
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Die
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Die
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Aus Sicht des Gerichts habe allein der Umstand, dass ein
- Loch im Badfußboden:
Aufgrund der Unfallgefahr und der ästhetischen Beeinträchtigung sei die Mieterin zu einer Minderung von 2 % berechtigt gewesen.
- Geruch im Bad:
Das Gericht hielt wegen der
- Stark verkalkte Toilette:
Da die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt war und es sich nur um einen optischen Mangel handelte, sei eine Minderung von 1 % angemessen gewesen.
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Dies habe eine Minderungsquote von 0,5 % gerechtfertigt.
- Verkeimtes und verkalktes Bad:
Diese Mängel haben eine Minderung von insgesamt 5 % gerechtfertigt. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Funktion des Bads gewährleistet war und es sich im Wesentlichen um ästhetische Mängel handelte.
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Das Gericht hielt eine Minderung von 0,5 % für angemessen, da eine nur geringe optische Beeinträchtigung vorlag.
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Aufgrund dessen, dass sich durch den
Die
Ebenso habe nicht der Umstand, dass sich Obdachlose im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15571
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