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Wirkt sich der Betrieb eines Bordells in einem Wohnhaus auf die Sicherheit und das Ansehen der Adresse aus, so ist die Minderung der Miete gerechtfertigt. Wenn nachts die Tür zur Straße nicht abgeschlossen wird und anzunehmen ist, dass die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass es sich beim Personal und den Kunden eines Bordells um sozial auffällige Personen handelt, dann liegt vor allem in diesen Tatsachen eine Begründung zur Minderung der Miete. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall nahm eine junge Familie Mietmietminderung vor, da der Hauseingang, der zu ihrer Wohnung führte, gleichzeitig als Eingang von den Gästen eines im selben Haus betriebenen Bordells genutzt wurde.
Das Landgericht Berlin gestand der Familie die
Zum leichteren Betrieb des Bordells werde nachts entgegen der Hausordnung die Tür zur Straße nicht mehr abgeschlossen. Der Betrieb gehe weit über 23.00 Uhr hinaus, so dass während der Schlafenszeit das
Hinzu komme, dass durch Zeitschriftenwerbung und Werbung am Haus für das Etablissement geworben werde. So bestehe die Gefahr, dass das Ansehen der Bewohner sowohl im Geschäfts- oder Privatleben beeinträchtigt werde, sobald bekannt wird, dass sie in einem Haus wohnen würden, das eine Bordelladresse ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
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Dokument-Nr. 13149
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