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Landgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2008
65 S 131/07 -

Bordell nutzt Wohnhauseingang - Mietminderung um 10 Prozent gerechtfertigt

Erhöhtes Risiko durch auch nachts unabgeschlossene Haustür und sozial auffällige Personen im Umfeld eines Bordells

Wirkt sich der Betrieb eines Bordells in einem Wohnhaus auf die Sicherheit und das Ansehen der Adresse aus, so ist die Minderung der Miete gerechtfertigt. Wenn nachts die Tür zur Straße nicht abgeschlossen wird und anzunehmen ist, dass die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass es sich beim Personal und den Kunden eines Bordells um sozial auffällige Personen handelt, dann liegt vor allem in diesen Tatsachen eine Begründung zur Minderung der Miete. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall nahm eine junge Familie Mietmietminderung vor, da der Hauseingang, der zu ihrer Wohnung führte, gleichzeitig als Eingang von den Gästen eines im selben Haus betriebenen Bordells genutzt wurde.

Begegnung mit Freiern im Hausflur wird in der Regel als Störung des sittlichen Empfindens wahrgenommen

Das Landgericht Berlin gestand der Familie die Mietminderung in Höhe von zehn Prozent des Mietzinses gemäß § 536 BGB zu. Den von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen konnte das Gericht folgen. Das Bordell verfüge über keinen separaten Eingang, sondern sei lediglich über den allgemeinen Hausflur des Wohnhauses erreichbar. Dadurch komme es zu Begegnungen mit den Freiern im Hausflur, was in der Regel als unangenehm und als Störung des sittlichen Empfindens wahrgenommen werde. Zudem bestünden berechtigte Bedenken von Erziehungsberechtigten, die dann ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt den Hausflur benutzen lassen wollen.

Nachts wird die Haustür nicht abgeschlossen

Zum leichteren Betrieb des Bordells werde nachts entgegen der Hausordnung die Tür zur Straße nicht mehr abgeschlossen. Der Betrieb gehe weit über 23.00 Uhr hinaus, so dass während der Schlafenszeit das Treppenhaus weitgehend unbeaufsichtigt sei. Die Zugänglichkeit des Hausflurs zur Nachtzeit stelle eine erhöhte Gefährdung dar. Sowohl das in einem Bordell tätige Personal und dessen Umfeld als auch bei den Kunden könne von einem erhöhten Risiko sozial auffälliger Personen ausgegangen werden (Vgl. OLG Stuttgart, GE 2007, 220).

Ansehen der Adresse kann Schaden nehmen

Hinzu komme, dass durch Zeitschriftenwerbung und Werbung am Haus für das Etablissement geworben werde. So bestehe die Gefahr, dass das Ansehen der Bewohner sowohl im Geschäfts- oder Privatleben beeinträchtigt werde, sobald bekannt wird, dass sie in einem Haus wohnen würden, das eine Bordelladresse ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 09.03.2007
    [Aktenzeichen: 5 C 141/06]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2008, 671Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 671

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