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Der Streitwert einer Klage eines Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts bestimmt sich gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des monatlichen Minderungsbetrags. Der Streitwert bestimmt sich nicht nach § 41 Abs. 5 oder § 41 Abs. 1 GKG. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Mieterin auf
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin bemesse sich der
Der
Auch die Streitwertbegrenzung nach § 41 Abs. 1 GKG sei nicht anzuwenden, so das Landgericht. Denn es gehe bei der Klage auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1585/rb)
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