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Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.07.2014
63 T 88/14 -

Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Miet­minderungs­rechts bestimmt sich gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des monatlichen Minderungsbetrags

Keine Anwendung von § 41 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 GKG

Der Streitwert einer Klage eines Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts bestimmt sich gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des monatlichen Minderungsbetrags. Der Streitwert bestimmt sich nicht nach § 41 Abs. 5 oder § 41 Abs. 1 GKG. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Mieterin auf Feststellung, dass ihr ein Minderungsrecht zusteht. In diesem Zusammenhang bestand Streit darüber, nach welcher Vorschrift der Streitwert der Feststellungsklage zu bemessen war.

Streitwert für Feststellungsklage bemisst sich nach § 9 ZPO

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin bemesse sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Minderungsrechts nach § 9 ZPO und sei damit auf das 42fache des monatlichen Minderungsbetrags festzusetzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Feststellungsklage des Mieters, mit der er seine Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses teilweise leugne, spiegelbildlich der Klage des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entspreche. Der Streitwert einer solchen Klage bemesse sich nach § 48 GKG und § 9 ZPO. Nichts anderes dürfe für die spiegelbildliche Klage des Mieters auf Feststellung einer teilweise nicht bestehenden Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses gelten.

Keine Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG

Der Streitwert der Feststellungsklage richte sich dagegen nach Auffassung des Landgerichts nicht nach § 41 Abs. 5 GKG, wonach für eine Klage auf Mängelbeseitigung der Streitwert in Höhe des Jahresbetrags einer angemessenen Minderung festzusetzen ist. Denn zum einen falle die Feststellung eines Minderungsrechts nach dem Wortlaut schon nicht unter die Vorschrift. Zum anderen gelten die sozialen Erwägungen für die Streitwertbegrenzung für Klagen auf Mängelbeseitigung nicht für Klagen auf Feststellung eines Minderungsrechts. Der Mieter sei nämlich zur Wahrung seiner Rechte nicht dazu gezwungen neben einer Klage auf Mängelbeseitigung eine Feststellungsklage zu erheben. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung werde dadurch weder gefördert noch sonst beeinträchtigt.

Keine Anwendung von § 41 Abs. 1 GKG

Auch die Streitwertbegrenzung nach § 41 Abs. 1 GKG sei nicht anzuwenden, so das Landgericht. Denn es gehe bei der Klage auf Feststellung eines Minderungsrechts nicht um den Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1585/rb)

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