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Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, ob ein Recht zur Mietminderung besteht, richtet sich nach entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag des Minderungsbetrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter von Gewerberäumen auf
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Mieters und änderte daher den
Nach Auffassung des Kammergerichts sei § 41 Abs. 5 GKG entsprechend anzuwenden. Denn eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18991
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