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Der Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit §§ 3 und 9 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Der Streitwert ist weder durch eine direkte noch eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung beschränkt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof über den Streitwert der
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Streitwert einer
Soweit die Ansicht vertreten wird, dass der Streitwert in direkter oder analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung zu beschränken sei, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Es scheide sowohl eine direkte als auch analoge Anwendung der Vorschrift aus.
Eine direkte Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG scheitere nach Ansicht des Bundesgerichtshofs daran, dass eine solche mit dem Wortlaut der Regelung nicht vereinbar wäre. Denn diese erfasse "Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen", nicht jedoch die
Eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG scheide ebenfalls aus, so der Bundesgerichtshof. Es fehle an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe keine allgemeine Begrenzung des Streitwerts im Mietrecht geschaffen, um sozialpolitische Belange Rechnung zu tragen. Er habe sich vielmehr auf punktuelle Änderung beschränkt. Hätte der Gesetzgeber eine Ausweitung der gebührenrechtlichen Privilegierung auch auf Fälle der Minderung gewollt, hätte er zu deren Schaffung im Rahmen der Erweiterung des § 41 Abs. 5 GKG Anlass gehabt. Zudem bestehen bei einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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