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Landgericht Berlin, Urteil vom 04.08.2015
63 S 378/14 -

Recht zur Mietminderung aufgrund Diebstahls einer im Keller gelagerten Einbauküche

Gestohlene Küche vom Mietvertrag umfasst

Schließt der Mietvertrag eine Einbauküche mit ein, so kann die Miete gemindert werden, wenn die im Keller gelagerte Küche gestohlen wird. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Mieter über eine Küche verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da die vom Mietvertrag umfasste und im Keller gelagerte Küche gestohlen wurde. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an. Sie wies daraufhin, dass der Mieterin keine Beeinträchtigung entstanden sei, da sie über eine andere Küche verfügte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung aufgrund gestohlener Küche

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe angesichts dessen, dass die vom Mietvertrag umfasste Küche aus dem Keller gestohlen wurde, ein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB zugestanden. In diesem Zusammenhang habe es keine Rolle gespielt, dass die Mieterin eine Küche in der Wohnung hatte. Diese habe die Mieterin auf eigene Kosten einbauen lassen. Durch den Einbau sei der Mangel auch nicht beseitigt worden, da die Küche bereits vor dem Diebstahl vorhanden war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1533/rb)

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