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Der Mieter hat einen Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 20 %, wenn eine vertraglich vereinbarte Kücheneinrichtung fehlt. Die fehlende Benutzbarkeit der Küche stellt einen Mangel der Mietsache dar. Dies hat das Landgericht Dresden entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter die Miete, da ein Einbau der vertraglich vereinbarten Küche nicht erfolgte. Im Mietvertrag stand der Text "Küche möbliert". Der Vermieter stellte lediglich eine Herdplatte zur Verfügung und meinte, dass dadurch der Raum als Küche genutzt werden konnte.
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Die fehlende Benutzbarkeit der Küche stellt einen Mangel der Mietsache dar, da der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache eingeschränkt war. Dabei ist es unerheblich, ob der Mieter durch eine provisorische Ausstattung, zum Beispiel mit einer Herdplatte, den Raum als Küche nutzen konnte. Zum einen stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit dar. Zum anderen besteht auch angesichts der eindeutigen vertraglichen Formulierung keine Verpflichtung zum Einbau einer Küche auf eigene Kosten.
Eine Anzeige des Mangels ist nicht erforderlich, da das Fehlen der vertraglich geschuldeten
Die Ausstattung mit Möbeln stellt nur eine Nebenleistung des Mitvertrages dar. Das Schwergewicht liegt in der Überlassung der Mieträume. Der Vermieter würde sich den Umstand der fehlenden Küchenmöblierung zweimal zu Nutze machen. Zum einen erspart er sich die Anschaffungskosten für die Möblierung. Zum anderen übernimmt er keine Verantwortung für die Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2012
Quelle: Landgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 13234
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