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Landgericht Itzehoe, Urteil vom 25.02.1997
1 S 397/96 -

100 % Mietminderung bei Fehlen einer vertraglich zugesicherten Einbauküche in Mietwohnung

Fehlen der Einbauküche stellt wesentlichen Mangel der Mietsache dar

Fehlt in einer Wohnung eine vertraglich zugesicherte Einbauküche, so kann die Miete um 100 % auf Null gemindert werden. Dies hat das Landgericht Itzehoe entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter eine Wohnung neu angemietet. Der Vermieter hatte vertraglich im Mietvertrag zugesichert, die Wohnung mit einer Einbauküche auszustatten. Als die Küche nicht vorhanden war, zog der Mieter nicht ein und bezahlte auch keine Miete. Schließlich trat er mit einem "Rücktritts-" Schreiben von dem Mietvertrag zurück. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung der Miete.

Fehlen der zugesicherten Einbauküche ist ein wesentlicher Mangel

Das Landgericht Itzehoe wies die Klage des Vermieters ab. Es legte den "Rücktritt" als eine ordentliche Kündigung des Mieters aus. Demnach habe der Mietvertrag zunächst Bestand gehabt und der Mieter sei grundsätzlich zur Zahlung der Miete verpflichtet gewesen, führte das Gericht aus. Allerdings habe hier die Mietsache an einem wesentlichen Mangel gelitten - nämlich dem Fehlen der zugesicherten Einbauküche. Dieser Mangel habe dem Mieter das Recht gegeben, die Miete auf Null zu mindern.

Der Vermieter habe demnach keinen Anspruch auf Mietzinszahlung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Itzehoe (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Meldorf, Urteil vom 09.09.1996
    [Aktenzeichen: 34 C 2601/95]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1999, 41Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1999, Seite: 41

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