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Die Kosten für die Entfernung von Graffiti können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, da es sich dabei um nicht umlegbare Kosten für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung handelt. Zudem verstößt der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er keine Wertstoff- und Papiertonnen aufstellt, obwohl dies nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und dadurch die kostenpflichtige Restmüllmenge reduziert werden kann. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich der Mieter einer Wohnung gegen eine
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sei es unzulässig die Kosten für die Graffitientfernung auf die Mieter umzulegen. In diesem Zusammenhang könne es dahinstehen, ob es sich um wiederkehrende Leistungen handele. Denn dabei handele es sich jedenfalls um nicht umlegbare Kosten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung.
Zudem habe die Vermieterin nach Auffassung des Landgerichts gegen das in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verankerte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 723/rb)
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Dokument-Nr. 22887
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